Recht im Krieg
Militärische Handlungen unterliegen einem speziellen rechtlichen Rahmen. Das betrifft beispielsweise die Legitimation eines Einsatzes durch den UN-Sicherheitsrat, im Fall Afghanistans also das ISAF-Mandat, aber auch die Art und Weise der Kriegsführung selbst. Hier ist nach wie vor die Genfer Konvention verbindlich.
Der Völkerrechtler Andreas Fischer-Lescano und der Bundeswehroffizier Jürgen Rose haben sich anhand des Bombardements von zwei Tanklastzügen in Kunduz die Frage nach dem Recht im Krieg gestellt. Beide konstatieren dabei das Problem, zivile Opfer durch juristische Maßnahmen kaum verhindern, ja, noch nicht einmal angemessen entschädigen zu können. Und das kann politisch durchaus so gewollt sein.
Schattengewächs
Jürgen Rose, kritischer Oberstleutnant der Bundeswehr schreibt in der aktuellen Ausgabe des Freitag über die geheime Sondereinheit der Bundeswehr KSK. Diese habe zu dem Bombardement von Kunduz die entscheidenden Lageinformationen gegeben. Die »hermetische Abschottung« der Truppe bis hin zu angedachten nachrichtendienstlichen Verdeckungsmethoden entspreche nicht dem Leitbild des Staatsbürgers in Uniform. Einer demokratischen Öffentlichkeit werde die Möglichkeit der Kontrolle genommen.
Verschärfend tritt hinzu, dass die Führungsverantwortlichen in den deutschen Streitkräften die Kommandosoldaten einem professionellen Anforderungsprofil unterworfen haben, das Züge eines extremen Militarismus, eines überhöhten Kriegerkultes und eines ins Faschistoide changierenden Männlichkeitsbildes aufweist.