Magazin Beitrag

Sicherungsverwahrung – Business as usual?

Trotz weitgehender Kritik wird sich für die Betroffenen wenig ändern

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem gestrigen Urteil die aktuelle Praxis zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Das BVG schloss sich damit augenscheinlich den vorangegangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an. Von einem grundsätzlichen Umdenken bezüglich der Sicherungsverwahrung kann allerdings nicht gesprochen werden.

In der Presseerklärung des BVG – alle folgenden »Zitate« sind daraus entnommen – werden die zwei Kernpunkte des Urteils deutlich. Zum einen wird die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung und die Überschreitung der 10-Jahresfrist für unrechtmäßig erklärt.

»Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Zum anderen ist die grundsätzliche Durchführung und der damit verbundene Charakter der Sicherungsverwahrung nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Die Sicherungsverwahrung verstoße gegen das geltende Abstandsgebot, da der Unterschied zu einer Strafhaft nicht deutlich werde.

[…] alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzesüber die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten  […] nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.

Das Gericht trägt dem Gesetzgeber somit eine umfassende Überarbeitung bis zum 31.5.2013 auf. Weiterhin beachtenswert erscheint in diesem Zusammenhang eine Hervorhebung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die bislang im scheinbar schrillen Widerspruch zur deutschen Rechtspraxis stand.

Bei näherer Betrachtung ist der Kompromisscharakter des Urteils allerdings nicht zu übersehen. Zwar siegte der »Stammtisch« nicht vollständig, wie Wolfgang Neskovic noch vor einer Woche in einem Gastbeitrag für den Tagesspiegel befürchtete. Doch ist trotz der festgestellten verfassungsrechtlichen Widrigkeit mit einer grundsätzlichen Änderung der derzeit stattfindenden Praxis in nächster Zeit nicht zu rechnen.

Zum einen wird für die Freilassung der sogenannten »Altfälle« eine Frist bis zum Jahresende eingeräumt und zusätzlich eine erneute Begutachtung ihrer Gefährlichkeit gefordert, trotz der festgestellten verfassungsbrüchigen Festsetzung. Als Brücke für diesen offensichtlichen Widerspruch dient das neu geschaffene “Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter”. Dieses Gesetz wurde bei seiner Einführung Anfang 2011 bereits deshalb scharf kritisiert und seine Verfassungskonformität angezweifelt.

Der zweite Aspekt des Urteils betrifft die grundsätzliche Neugestaltung der Sicherungsverwahrung. Dabei bescheinigt das Gericht zwar die verfassungswidrige Praxis, erklärt die aktuell geltenden Normen allerdings nicht für nichtig. Das Gericht kommt damit den Behörden, Gerichten, Polizei und Verwaltung entgegen und ordnet eine “zeitlich befristete Weitergeltung” an. Ebenfalls entgegen kommen die Richter bei der Frage nach der Unterbringung.

Dies erfordert zwar keine vollständige räumliche Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden und Abteilungen […].”

Wie diese weiterhin vorhandene räumliche Verbundenheit mit dem Strafvollzug und dem eingeforderten “freiheitsorientierte[n] und therapiegerichtete[n] Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung” zu verwirklichen ist, ließen die Richter offen. Diese Art der Entscheidung erwartete Johannes Feest bereits in dem Blog Strafvollzugsarchiv e.v.. In der Gestaltung wird eine klare therapeutische Ausrichtung eingefordert, ein hoher personeller Aufwand, eine nicht näher ausgeführte “modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung” und die Motivationsarbeit zur Mitwirkung der Betroffenen. Es entsteht dabei der Eindruck, dass dieser Richterspruch kaum Änderungen in der tatsächlichen Praxis der Sicherungsverwahrung bewirken wird. Denn einzig wurde der Schwarze Peter wieder an die Politik zurückgespielt, der eine komplett neue Ausarbeitung der Sicherungsverwahrung aufgetragen wurde. Gerade die nun deklarierten »Neuerungen« bezüglich der Ausgestaltung sind bereits im Rahmen des »Behandlungsvollzugs« im Strafvollzugsgesetz seit 1977 für alle Häftlinge vorgesehen.  Für die Betroffenen wird sich daher auf absehbare Zeit vermutlich nicht viel ändern, abgesehen von einigen Umzügen innerhalb der Strafvollzugsanstalten und der Gewissheit, dass  sie “im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer” erbringen.

Abschließend betrachtet scheinen die Stammtischbrüder mit ihrem Slogan “Wegsperren, und zwar für immer!” einen Dämpfer erhalten zu haben, dementsprechend laut wird die Aufregung erneut vonstatten gehen. Doch vielen freigelassenen Sicherungsverwahrten werden sie dennoch in absehbarer Zeit nicht über den Weg laufen. Außerdem haben die Stammtischbrüder einen Sieg errungen, den sie wahrscheinlich gar nicht wahrnehmen werden. Denn interessanterweise hob das Gericht ohne sichtbare Herleitung den vergeltenden Charakter des Strafvollzugs hervor:  Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung zukünftiger Straftaten. Die Vergeltung ist in dem Prozedere der Freiheitsentziehung immer enthalten und stellt damit auch einen wichtigen Ansatzpunkt für Kritik an der Freiheitsstrafe dar. In der Theorie des deutschen Strafrechts ist die Vergeltung aber nie alleinstehend anzutreffen und steht immer, je nach Perpsektive mehr oder weniger deutlich, hinter der Resozialisierung zurück. In einer Entscheidung des BVG aus dem Jahr 1977, die als maßgeblich für diese Frage gelten kann, findet sich folgende Aufstellung zum Strafzweck: »Es hat als allgemeine Aufgabe des Strafrechts bezeichnet, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet.«